\"Amtspflichtverletzung\" | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Sachverhalt
A.
A._____ erstattete am 20. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft
Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____
(nachfolgend: B._____) wegen "Amtspflichtverletzung", eventualiter wegen Amts-
missbrauch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die B._____ habe ihn bei
der Bearbeitung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen bereits zum vierten
Male aufgefordert, Unterlagen längst vergangener Zeiten zuzustellen. Er habe be-
reits vor Jahren schlechte Erfahrungen mit der B._____ gemacht. Das Vorgehen
des "Beamtenstaates" könne er nicht akzeptieren.
B.
Am 7. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnah-
meverfügung.
C.
Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 17. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
(nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte, dass "die ganze Angelegenheit
seitens einer ausserkantonalen Untersuchungskommission aufgearbeitet" werde
und ihm seine "gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen unverzüglich aus-
bezahlt" würden. Die Rechnung vom Amt für Immobilienbewertung über
CHF 60.00 habe der Staat zu bezahlen.
D.
Am 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die
mit prozessleitender Verfügung vom 22. Februar 2022 angeforderten Akten mit
Aktenverzeichnis (EK.2022.728) zu. Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Urkun-
den ins Recht.
F.
Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung not-
wendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde er- hoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Be- schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
E. 3 / 6 Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2022, dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 zugestellt, wurde mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Poststempel: 18. Fe- bruar 2022) fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. 2. Nebst Rechtsverletzungen können mit der Beschwerde auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden; mithin besteht volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punk- te der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismit- tel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Der Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens wird dementsprechend durch den angefochtenen Entscheid begrenzt. Die Beschwerdeinstanz kann − abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung − grundsätzlich nur überprüfen, was bereits von der Staats- anwaltschaft bzw. Vorinstanz entschieden wurde (Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; KGer GR SK2 18 8
v. 29.7.2019 E. 1.2; KG GR SK2 19 36 v. 29.11. 2019 E. 1.4.2). Auf Begehren, die über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen, kann nicht ein- getreten werden.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei der zur Anzeige gebrachten "Amtspflichtverletzung" um keinen gesetzlich vorgesehenen Straftatbestand handle. Im Rahmen eines Strafverfah- rens könnten gemäss Art. 1 StGB allerdings nur gesetzlich vorgesehene Straftat- bestände überprüft werden (act. B.1 = StA act. 2, E. 3). Eventualiter sehe der Be- schwerdeführer im Verhalten eines nicht namentlich genannten Mitarbeitenden der B._____ einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch. Es sei nicht ansatzweise ersicht- lich, welcher Mitarbeitende der B._____ seine Amtsgewalt gegenüber dem Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht haben sollte. Allein die Aufforderung, bestimmte Angaben zu machen beziehungsweise Unterlagen einzu- reichen, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu können, stelle kei- nen Missbrauch einer Amtsgewalt dar. Ein Strafverfahren biete im Übrigen keine Ersatzmöglichkeit, um sich gegen nicht genehme verwaltungsrechtliche Entschei- de von Behörden zu wehren oder die entsprechenden Verfahren zu beeinflussen (ibid., E. 4).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 17. Februar 2022 mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er geht mit keinem Wort auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 ein. Er führt aus, dass die B._____ sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen noch nicht gut- geheissen habe und er zahlreiche Unterlagen nachreichen müsse. Damit wieder- holt er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Strafanzeige vom 20. Januar
2022. Es handelt sich mithin um rein appellatorische Ausführungen, aus denen sich nicht erschliessen lässt, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer beanstandet. Er begründet nicht, weswegen die Staatsanwalt- schaft ein Strafverfahren an die Hand nehmen müsste und legt namentlich nicht dar, inwieweit welche Straftatbestände entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft erfüllt sein sollen. Auch in seiner zweiten Eingabe vom 7. März 2022 be- gründet er die Beschwerde nicht weiter und legt einzig die Einsprache gegen die Verfügung der B._____ samt Beilage ins Recht (vgl. act. D.3).
E. 3.4 Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, wonach "die ganze Angele- genheit seitens einer ausserkantonalen Untersuchungskommission aufgearbeitet" werden soll, ihm seine "gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen unverzüg- lich ausbezahlt" werden sollen und die Rechnung vom Amt für Immobilienbewer- tung über CHF 60.00 der Staat zu bezahlen habe, gehen über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, inwieweit sie von strafrechtlicher Relevanz und somit Gegenstand eines Strafverfahrens sein können. Dasselbe gilt für die in einem als "Vorwort" bezeichneten Abschnitt enthaltenen Ausführungen zu Handlungen und Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden sowie der B._____, welche die Mutter des Beschwerdeführers betref- fen. Auch in dieser Hinsicht genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offen- sichtlich den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO nicht.
E. 4 Grundsätzlich weist die Rechtsmittelinstanz die Eingabe innerhalb einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn sie die gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Eine Nachfristan- setzung ist allerdings weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft be- gründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Recht- seingaben anwendbar, sondern lediglich für Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, mangelhafte Eingaben unbehandelt zu lassen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Auch von einem Laien kann eine rechtsgenügend begründete Be- schwerdeschrift erwartet werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nigg-
E. 5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft völlig zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die- se Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie somit abzuweisen.
E. 6 Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde erfolgt vor- liegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung ei- nes Rechtsmittels im Verfahren gemäss Artikel 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichts- gebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als ange- messen.
6 / 6
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. April 2022 (Mit Urteil 6B_702/2022 vom 13. Juni 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 22 11 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand "Amtspflichtverletzung" Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.02.2022, mitgeteilt am 08.02.2022 (Proz. Nr. EK.2022.728) Mitteilung
26. April 2022
2 / 6 Sachverhalt A. A._____ erstattete am 20. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____ (nachfolgend: B._____) wegen "Amtspflichtverletzung", eventualiter wegen Amts- missbrauch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die B._____ habe ihn bei der Bearbeitung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen bereits zum vierten Male aufgefordert, Unterlagen längst vergangener Zeiten zuzustellen. Er habe be- reits vor Jahren schlechte Erfahrungen mit der B._____ gemacht. Das Vorgehen des "Beamtenstaates" könne er nicht akzeptieren. B. Am 7. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnah- meverfügung. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte, dass "die ganze Angelegenheit seitens einer ausserkantonalen Untersuchungskommission aufgearbeitet" werde und ihm seine "gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen unverzüglich aus- bezahlt" würden. Die Rechnung vom Amt für Immobilienbewertung über CHF 60.00 habe der Staat zu bezahlen. D. Am 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die mit prozessleitender Verfügung vom 22. Februar 2022 angeforderten Akten mit Aktenverzeichnis (EK.2022.728) zu. Stellungnahmen wurden keine eingeholt. E. Mit Eingabe vom 7. März 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Urkun- den ins Recht. F. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung not- wendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde er- hoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Be- schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
3 / 6 Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2022, dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 zugestellt, wurde mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Poststempel: 18. Fe- bruar 2022) fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. 2. Nebst Rechtsverletzungen können mit der Beschwerde auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden; mithin besteht volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punk- te der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismit- tel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Der Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens wird dementsprechend durch den angefochtenen Entscheid begrenzt. Die Beschwerdeinstanz kann − abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung − grundsätzlich nur überprüfen, was bereits von der Staats- anwaltschaft bzw. Vorinstanz entschieden wurde (Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; KGer GR SK2 18 8
v. 29.7.2019 E. 1.2; KG GR SK2 19 36 v. 29.11. 2019 E. 1.4.2). Auf Begehren, die über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen, kann nicht ein- getreten werden. 3.2. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei der zur Anzeige gebrachten "Amtspflichtverletzung" um keinen gesetzlich vorgesehenen Straftatbestand handle. Im Rahmen eines Strafverfah- rens könnten gemäss Art. 1 StGB allerdings nur gesetzlich vorgesehene Straftat- bestände überprüft werden (act. B.1 = StA act. 2, E. 3). Eventualiter sehe der Be- schwerdeführer im Verhalten eines nicht namentlich genannten Mitarbeitenden der B._____ einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch. Es sei nicht ansatzweise ersicht- lich, welcher Mitarbeitende der B._____ seine Amtsgewalt gegenüber dem Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht haben sollte. Allein die Aufforderung, bestimmte Angaben zu machen beziehungsweise Unterlagen einzu- reichen, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu können, stelle kei- nen Missbrauch einer Amtsgewalt dar. Ein Strafverfahren biete im Übrigen keine Ersatzmöglichkeit, um sich gegen nicht genehme verwaltungsrechtliche Entschei- de von Behörden zu wehren oder die entsprechenden Verfahren zu beeinflussen (ibid., E. 4).
4 / 6 3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 17. Februar 2022 mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er geht mit keinem Wort auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 ein. Er führt aus, dass die B._____ sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen noch nicht gut- geheissen habe und er zahlreiche Unterlagen nachreichen müsse. Damit wieder- holt er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Strafanzeige vom 20. Januar
2022. Es handelt sich mithin um rein appellatorische Ausführungen, aus denen sich nicht erschliessen lässt, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer beanstandet. Er begründet nicht, weswegen die Staatsanwalt- schaft ein Strafverfahren an die Hand nehmen müsste und legt namentlich nicht dar, inwieweit welche Straftatbestände entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft erfüllt sein sollen. Auch in seiner zweiten Eingabe vom 7. März 2022 be- gründet er die Beschwerde nicht weiter und legt einzig die Einsprache gegen die Verfügung der B._____ samt Beilage ins Recht (vgl. act. D.3). 3.4. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, wonach "die ganze Angele- genheit seitens einer ausserkantonalen Untersuchungskommission aufgearbeitet" werden soll, ihm seine "gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen unverzüg- lich ausbezahlt" werden sollen und die Rechnung vom Amt für Immobilienbewer- tung über CHF 60.00 der Staat zu bezahlen habe, gehen über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, inwieweit sie von strafrechtlicher Relevanz und somit Gegenstand eines Strafverfahrens sein können. Dasselbe gilt für die in einem als "Vorwort" bezeichneten Abschnitt enthaltenen Ausführungen zu Handlungen und Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden sowie der B._____, welche die Mutter des Beschwerdeführers betref- fen. Auch in dieser Hinsicht genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offen- sichtlich den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO nicht. 4. Grundsätzlich weist die Rechtsmittelinstanz die Eingabe innerhalb einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn sie die gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Eine Nachfristan- setzung ist allerdings weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft be- gründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Recht- seingaben anwendbar, sondern lediglich für Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, mangelhafte Eingaben unbehandelt zu lassen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Auch von einem Laien kann eine rechtsgenügend begründete Be- schwerdeschrift erwartet werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nigg-
5 / 6 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385; Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 ff. zu Art. 385; vgl. auch Patrick Gui- don, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396). Vorliegend fehlt in der Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weswegen die Staatsanwalt- schaft ein Strafverfahren an die Hand nehmen müsste und inwiefern zumindest der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnte. Dies, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis der Begründung hingewiesen wurde. Ein derartiger Begründungsmangel kann nicht auf dem Weg der Nachfristanset- zung korrigiert werden. Auf eine Nachfristansetzung konnte unter diesen Umstän- den verzichtet werden und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft völlig zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die- se Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie somit abzuweisen. 6. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde erfolgt vor- liegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung ei- nes Rechtsmittels im Verfahren gemäss Artikel 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichts- gebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als ange- messen.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: